Wie erhält ein Verein die Anerkennung nach § 75 SGB VIII – und was bringt sie?

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Wenn Ihr Verein bereits seit mehreren Jahren mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, stellt sich möglicherweise irgendwann die Frage: Ist es an der Zeit, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII zu beantragen? Eine solche Anerkennung stärkt die Stellung des Vereins innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe und kann insbesondere für eine auf Dauer angelegte öffentliche Förderung von Bedeutung sein. Wir zeigen, welche Voraussetzungen gelten und wie der Weg zur Anerkennung aussieht.

Was sagt das Gesetz?

§ 75 SGB VIII regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.

Ein Verein kann anerkannt werden, wenn er

  • auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig ist;
  • gemeinnützige Ziele verfolgt;
  • aufgrund seiner fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe leisten kann;
  • die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

Erfüllt ein Verein diese Voraussetzungen und ist seit mindestens drei Jahren auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig, hat er einen Anspruch auf Anerkennung.

Entscheidend ist dabei, dass die Tätigkeit tatsächlich der Kinder- und Jugendhilfe zuzuordnen ist. Nicht jedes Bildungs-, Freizeit- oder Kulturangebot für Kinder und Jugendliche erfüllt automatisch diese Voraussetzung.

Was bringt die Anerkennung?

Mit der Anerkennung erhält der Verein offiziell den Status eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe.

Damit sind verschiedene Beteiligungsmöglichkeiten verbunden. Anerkannte Träger können unter bestimmten Voraussetzungen Personen für die Wahl in den Jugendhilfeausschuss vorschlagen und werden im Rahmen der Jugendhilfeplanung beteiligt.

Darüber hinaus kann die Anerkennung die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt stärken, die Einbindung in lokale Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe erleichtern und zur Professionalisierung der eigenen Arbeit beitragen.

Anerkennung ist nicht gleich Förderung

Anerkennung und Förderung sind zwei unterschiedliche Verfahren.

Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII begründet einen bestimmten Status. Eine Förderung ist dagegen eine gesonderte Entscheidung über die Finanzierung einer konkreten Tätigkeit oder Maßnahme.

Die Anerkennung garantiert daher keine öffentliche Finanzierung. Für eine auf Dauer angelegte Förderung setzt § 74 SGB VIII die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe jedoch grundsätzlich voraus.

Ist Ihr Verein bereit?

Wenn die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen bereits seit mehreren Jahren einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit ausmacht, sollten Sie prüfen:

  • Ist dieser Tätigkeitsbereich ausreichend in der Satzung verankert?
  • Verfügt der Verein über geeignete personelle und organisatorische Strukturen?
  • Sind ausreichend qualifizierte Fachkräfte vorhanden?
  • Gibt es ausgearbeitete fachliche Konzepte, darunter ein Schutzkonzept?

Was ist ein Schutzkonzept?

Ein Schutzkonzept beschreibt, wie ein Verein Kinder und Jugendliche vor Gewalt, Übergriffen und anderen Gefährdungen schützt. Darin wird unter anderem geregelt, wie Risiken vermieden werden, welche Beschwerde- und Ansprechmöglichkeiten Kinder und Jugendliche haben, wie Mitarbeitende bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung handeln und wer innerhalb des Vereins dafür verantwortlich ist.

Entscheidend ist nicht nur das Vorliegen eines solchen Dokuments. Im Anerkennungsverfahren sollte der Verein auch zeigen können, wie der Schutz von Kindern und Jugendlichen in seinen Strukturen und Arbeitsabläufen tatsächlich umgesetzt wird.

  • Kann die bisherige Tätigkeit nachvollziehbar dokumentiert werden?
  • Besteht bereits eine Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt?

Ein wichtiger erster Schritt ist die Prüfung der Satzung: Die Arbeit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sollte als Teil des Satzungszwecks verankert und durch entsprechende Tätigkeitsbereiche konkretisiert sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die konkreten Anforderungen können sich je nach Bundesland und zuständiger Behörde unterscheiden. In der Regel werden unter anderem folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf Anerkennung;
  • Satzung, aktueller Vereinsregisterauszug und Nachweis der Gemeinnützigkeit;
  • Darstellung des Vereins und seiner Tätigkeitsbereiche;
  • Tätigkeits- bzw. Sachberichte über die bisherige Arbeit;
  • Angaben zu Mitarbeitenden und deren Qualifikationen;
  • fachliche Konzepte einschließlich des Schutzkonzepts;
  • Nachweise bzw. Regelungen zur Umsetzung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII sowie zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen nach § 72a SGB VIII.

Der Weg zur Anerkennung – Schritt für Schritt

  1. Aktuellen Stand des Vereins prüfen.
  2. Satzung überprüfen.
  3. Profil und Tätigkeitsbereiche in der Kinder- und Jugendhilfe klar definieren.
  4. Fachliche, personelle und organisatorische Strukturen weiterentwickeln.
  5. Konzepte und Verfahren zum Schutz von Kindern und Jugendlichen verbindlich festlegen.
  6. Unterlagen und Nachweise zusammenstellen.
  7. Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen.

Wo wird die Anerkennung beantragt?

Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind bundesweit in § 75 SGB VIII geregelt. Die Zuständigkeit und das konkrete Verfahren richten sich jedoch nach dem jeweiligen Landesrecht.

Grundsätzlich hängt die zuständige Stelle insbesondere davon ab, in welchem räumlichen Gebiet ein Verein tätig ist. Je nach Bundesland kann der Antrag beim örtlichen Jugendamt, beim Landesjugendamt oder bei einer anderen zuständigen Landesbehörde gestellt werden.

Die Regelungen unterscheiden sich im Detail: Antragsverfahren und Formulare können ebenso unterschiedlich sein wie die Kriterien dafür, ob ein Träger als örtlich oder überörtlich tätig gilt. Deshalb sollten die konkreten Zuständigkeiten und Anforderungen immer für das jeweilige Bundesland geprüft werden.

In Sachsen gilt beispielsweise: Hat ein Träger seinen Sitz im Bereich eines Jugendamtes und ist er dort überwiegend tätig, ist dieses Jugendamt für die Anerkennung zuständig. In allen übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit beim Landesjugendamt.

Der Beitrag entstand im Anschluss an die Veranstaltung „Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII“, die im Rahmen des Projekts „Kooperationsverbund für Vielfalt und Zusammenhalt: Chancengerechtigkeit in der pluralen Gesellschaft“ des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ stattfand.